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Auszug aus der Satzung des venestra Institut e.V.


Sie haben die Möglichkeit an dieser Stelle die aktuelle Satzung des Instituts als Laden Sie hier die Satzung des venestra Institut e.V. auf Ihren PC... herunter zu laden. Nachfolgend ein kleiner Auszug aus der Satzung.

Präambel

Das Institut hat sich mit der Maßgabe gegründet, im Bereich der Bildungsarbeit, Angebote zu schaffen, die sich insbesondere den Themen Soziales, Umwelt und Entwicklung widmen. Dadurch soll eine Sensibilisierung der Bevölkerung für Probleme der oben genannten Schwerpunkte erreicht werden. Desweiteren sollen durch das Institut die Integration von Minderheiten und problemorientierte Projekte der Bildungsarbeit sowie der Entwicklungshilfe gefördert werden.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein trägt den Namen „venestra Institut“.
  2. Sitz des Instituts ist Jena.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie überparteiliche und überkonfessionelle Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es bekennt sich zur freiheitlich - demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Zweck des Institutes ist die selbstlose Förderung und Unterstützung von Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung hinsichtlich Wissenschaft, Forschung und Praxis im gesamten Bereich der außerschulischen Bildungsarbeit.

    Desweiteren strebt das Institut an:

    • die Arbeit einzelner Personen, Institutionen im In- und Ausland auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe, des Umweltschutzes sowie in sozialen und kulturellen Bereichen zu unterstützen,
    • einen Beitrag zur Sensibilisierung für die sozialen und ökologischen Probleme aller Kulturen zu leisten, und die Suche nach Lösungsansätzen zu fördern,
    • die Toleranzerziehung in allen Altersklassen zu unterstützen,
    • die Integration von Minderheiten voranzutreiben,
    • entsprechende Medienkompetenz zu vermitteln.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • die Förderung der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu selbstständigen Persönlichkeiten und kritischen Menschen,
    • wissenschaftliche Untersuchungen, Informationsaustausch und Publikationen,
    • Begegnungen und Kooperationen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene,
    • Vorträge, Seminare, Tagungen und Projektangebote,
    • das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen in Krisenregionen und Entwicklungsländern,
    • Öffentlichkeitsarbeit,
    • Sensibilisierung für Religionen, Traditionen und das Kulturerbe,
    • die Motivation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu selbstständigen Aktivitäten in den oben genannten Bereichen,
    • die Förderung und Unterstützung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen.

  4. Das Institut strebt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Das Institut ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Instituts dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Instituts erhalten.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden bzw. bei Auflösung oder Aufhebung des Instituts keine Anteile des Institutsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Institutes gliedern sich in Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

    • Mitglied des Instituts kann jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, welche die Ziele des Instituts (§2) anerkennt. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person vertreten. Mitglieder erhalten Stimmrecht.


    • Fördermitglied des Instituts kann jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Instituts (§2) anerkennt und das Institut über den Beitragssatz für Mitglieder hinaus fördern möchte. Sie werden in die Liste der Förderer eingetragen und erhalten Stimmrecht.


    • Ehrenmitglied des Instituts kann jede natürliche Person werden, die sich in besonderem Maße um das Institut verdient gemacht haben, sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt und sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder erhalten kein Stimmrecht aber Beratungsrecht.

  2. Der Antrag auf Aufnahme kann jederzeit schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der jeweiligen Vereinigung. Jedes Mitglied kann jederzeit fristlos aus dem Institut durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Instituts schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 11.12.1998 beschlossen.
Die Satzung tritt mit dem Gründungsprotokoll in Kraft.


Ergänzungen/ Änderungen

1) Ergänzung §11 Abs. 2 Auflösung des Institutes und Vermögensbindung v. 28.04.2001

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