Auszug aus der Satzung des venestra Institut e.V.
Sie haben die Möglichkeit an dieser Stelle die aktuelle Satzung
des Instituts als
herunter zu laden. Nachfolgend ein kleiner Auszug aus der Satzung.
Präambel
Das Institut hat sich mit der Maßgabe gegründet, im Bereich
der Bildungsarbeit, Angebote zu schaffen, die sich insbesondere den
Themen Soziales, Umwelt und Entwicklung widmen. Dadurch soll eine
Sensibilisierung der Bevölkerung für Probleme der oben genannten
Schwerpunkte erreicht werden. Desweiteren sollen durch das Institut
die Integration von Minderheiten und problemorientierte Projekte der
Bildungsarbeit sowie der Entwicklungshilfe gefördert werden.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein trägt den Namen „venestra Institut“.
- Sitz des Instituts ist Jena.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
sowie überparteiliche und überkonfessionelle Ziele im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Es bekennt sich zur freiheitlich - demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- Zweck des Institutes ist die selbstlose Förderung und Unterstützung
von Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung hinsichtlich Wissenschaft,
Forschung und Praxis im gesamten Bereich der außerschulischen
Bildungsarbeit.
Desweiteren strebt das Institut an:
- die Arbeit einzelner Personen, Institutionen im In- und
Ausland auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe, des Umweltschutzes
sowie in sozialen und kulturellen Bereichen zu unterstützen,
- einen Beitrag zur Sensibilisierung für die sozialen
und ökologischen Probleme aller Kulturen zu leisten,
und die Suche nach Lösungsansätzen zu fördern,
- die Toleranzerziehung in allen Altersklassen zu unterstützen,
- die Integration von Minderheiten voranzutreiben,
- entsprechende Medienkompetenz zu vermitteln.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen zu selbstständigen Persönlichkeiten
und kritischen Menschen,
- wissenschaftliche Untersuchungen, Informationsaustausch
und Publikationen,
- Begegnungen und Kooperationen auf regionaler, überregionaler
und internationaler Ebene,
- Vorträge, Seminare, Tagungen und Projektangebote,
- das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen
in Krisenregionen und Entwicklungsländern,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Sensibilisierung für Religionen, Traditionen und das
Kulturerbe,
- die Motivation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
zu selbstständigen Aktivitäten in den oben genannten
Bereichen,
- die Förderung und Unterstützung von sozial benachteiligten
Kindern und Jugendlichen.
- Das Institut strebt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Das Institut ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Instituts dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Instituts dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Instituts erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden bzw. bei Auflösung
oder Aufhebung des Instituts keine Anteile des Institutsvermögens
erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Institutes gliedern sich in Mitglieder, Fördermitglieder
und Ehrenmitglieder.
- Mitglied des Instituts kann jede natürliche,
jede juristische Person des privaten und öffentlichen
Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung
werden, welche die Ziele des Instituts (§2) anerkennt.
Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird
durch eine natürliche Person vertreten. Mitglieder erhalten
Stimmrecht.
- Fördermitglied des Instituts kann
jede natürliche, jede juristische Person des privaten
und öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des
Instituts (§2) anerkennt und das Institut über den
Beitragssatz für Mitglieder hinaus fördern möchte.
Sie werden in die Liste der Förderer eingetragen und
erhalten Stimmrecht.
- Ehrenmitglied des Instituts kann jede
natürliche Person werden, die sich in besonderem Maße
um das Institut verdient gemacht haben, sie werden von der
Mitgliederversammlung ernannt und sind von der Beitragszahlung
befreit. Ehrenmitglieder erhalten kein Stimmrecht aber Beratungsrecht.
- Der Antrag auf Aufnahme kann jederzeit schriftlich an den Vorstand
gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Auflösung der jeweiligen Vereinigung. Jedes
Mitglied kann jederzeit fristlos aus dem Institut durch formlose
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Instituts
schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist
schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben
werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft.
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§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am
11.12.1998 beschlossen.
Die Satzung tritt mit dem Gründungsprotokoll in Kraft.
Ergänzungen/ Änderungen
1) Ergänzung §11 Abs. 2 Auflösung des Institutes und
Vermögensbindung v. 28.04.2001
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